Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einbeziehungsvereinbarung der AGB
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist der Vertragspartner (im Folgenden auch Kunde genannt) Unternehmer, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht es sei denn, sie kämen im konkreten Fall der Davasto zu Gute. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsverbindung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsverbindung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Klauseln zum Vertragsschluss und Vertragsinhalt.

2.1. Angebot und Annahme
Die Angebote von Davasto sind freibleibend. Soweit nicht anders angegeben, ergibt sich eine Preisbindung der im Angebot angegebenen Preise für die Dauer von fünf Tage. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots beim Kunde. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot zwei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zugang bei Davasto GmbH. Schweigen auf den Antrag des Kunden gilt nicht als Annahme. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung gegenüber dem Kunden zustande. Auch alle Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftferm. Davasto kann den Vertragsabschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer deutschen Bank abhängig machen. Soweit sich Davasto zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Kunde des Vertragspartners. Ferner besteht zwischen den Kunden von Davasto kein allein durch die gemeinsame Nutzung der Dienste begründbares Vertragsverhältnis.

2.2 Lieferbedingungen und Leistungsumfang
Davasto behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, wenn keine Liefermöglichkeit besteht und dies nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Keine Liefermöglichkeit besteht, wenn die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschafft werden kann.

Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden getroffen. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen des vertraglichen Leistungsinhalts verlängern die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang um bis zu sechs Wochen. Die Frist beginnt mit Zugang des Änderungswunsches bei Davasto. Eine solche Verlängerung der Lieferzeit tritt außerdem ein, bei Vorliegen außerhalb des eigenen Willens liegender, unvorhergesehener Ereignisse. Diese Regelung gilt sinngemäß, wenn die genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von Davasto eintreten. Davasto behält sich ausdrücklich vor, geringfügige Konstruktions- oder Formänderungen des Vertragsgegenstandes entsprechend dem technischen Fortschritt oder der Verfügbarkeit während der Lieferzeit vorzunehmen.

Falls nichts Anderes ausdrücklich festgelegt wurde, gilt der Kaufvertrag als erfüllt, wenn der Kunde die Ware erhalten und eine maximal einstündige Einführung in die Funktion erhalten hat. Handelt es sich bei der Ware um Hardware, ist der Einbau bzw. die Installation von Hard- bzw. Software Dritter auf keinen Fall Bestandteil des Kaufvertrages. Eine reibungslose Funktion kann nicht garantiert werden.

Soweit entgeltfreie Dienste und Leistungen erbracht werden, können diese jederzeit, mit Vorankündigung, eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

2.3 Versand
Ohne besonderen Auftrag wird immer der kostengünstigste Versandweg gewählt. Bei Sonderwünschen werden die Mehrkosten dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Bei Falschlieferung, Transportschäden bei Warensendungen, Päckchen oder Postgut für berechtigte Reklamationen wegen Mängeln werden die Rücksendekosten gutgeschrieben, verrechnet oder erstattet. Ansonsten sind die Rücksendekosten seitens des Kunden zu übernehmen. Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen.

2.4 Eigentumsvorbehalt
Davasto behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die gegen den Kunden jetzt oder in Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig bestehen, beglichen sind. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum Seitens Davasto hinzuweisen. Zusätzlich ist er verpflichtet, Davasto unverzüglich telefonisch oder per Fax unter Angabe des Sachverhalts zu informieren und auf Verlangen zusätzlich gesondert schriftlich zu unterrichten. Weiter ist er verpflichtet, den Namen des oder der Dritten, die eine Pfändung betreiben, oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass die rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber gewahrt werden können.

2.5 Zahlungspflicht des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware (Hard- oder Software) innerhalb von zehn Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Kunde, wenn die Sachen oder Leistungen vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden. Anderweitige Zahlungsvereinbarungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung den Vertrag rückgängig zu machen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Willenserklärung bei Davasto GmbH. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. v. § 310 BGB, steht ihm das vorgenannte Rücktrittsrecht nicht zu.

Die vereinbarten Entgelte für Webhosting- Dienste sind jährlich im Voraus zu zahlen, soweit nicht anders vertraglich vereinbart und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Rechnungen werden per Email verschickt. Nur auf besonderen Wunsch erfolgt der Versand per Post. Die Versandkosten werden in einem solchen Fall dem Kunden in Rechnung gestellt.

2.6 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung, Übertragung von Rechten und Pflichten auf Dritte
Der Kunde kann Davasto gegenüber mit einer Forderung nur aufrechnen, oder diese nur abtreten, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht, nicht geltend machen.

2.7 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Ist er Unternehmer, geht sie auf ihn beim Versendungskauf bereits mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

3. Klauseln zur Leistungsstörung

3.1 Verzug des Kunden mit der Zahlungspflicht
Nach Ablauf der unter 2.5 enthaltenen Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, ist die Geldschuld während des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sonst beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gegenüber Unternehmern behält Davasto sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.2 Verzug des Kunden mit der Annahme der Leistung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, kann Davasto ohne einen Nachweis 15 % des vereinbarten Preises für die angebotene Leistung als Entschädigung verlangen. Weiter behält sich Davasto ausdrücklich die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens vor.
Dem Kunden ist es unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Das gleiche gilt für einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung.

3.3 Entschädigungsansprüche des Kunden
Kann Davasto verbindlich zugesagte Fristen und Termine nicht einhalten oder gerät Davasto in Verzug, kann der Kunde von da an eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung verlangen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen nur, falls Davasto die Nichteinhaltung der verbindlich zugesagten Fristen und Termine oder den Verzugseintritt in Folge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verschuldet haben, es sei denn, es wurden wesentliche Vertragspflichten verletzt.

Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlungen durch Davasto oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Diese Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt worden sind oder wenn die Schäden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Davasto verpflichtet sich, einen bei Vertragsschluss bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Die Haftung für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Davasto haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen Leistungen unterbleiben. Davasto haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht für indirekte Schäden; sei es, dass diese bei dem Kunden oder Dritten entstehen. Davasto haftet nicht für die über die Webhosting- Dienste des Kunden übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung für den Webhosting-Kunden nachweislich entstandene Schäden auf den 1-fachen Betrag des vereinbarten monatlichen Fix-Entgeltes.

3.4 Webhosting – Liefer- und Leistungsverzögerungen
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Davasto die Leistungen wesentlich erschwerten oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Hetzner Online AG usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern oder deren Unterlieferanten und Unterauftragnehmern eintreten — hat Davasto auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Davasto GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.

Davasto GmbH ist auch im Falle einer eventuellen Leistungsstörung oder Leistungsverzögerung notfalls berechtigt, in der dem Kunden zur Verfügung gestellten Infrastruktur, zur Problembehebung ein externes Dienstleistungsunternehmen mit der Fehlerbebung zu beauftragen, soweit dies durch Eigenleistung nicht erbracht werden kann. Davasto GmbH stellt jedoch hierbei sicher, das entsprechende notwendige Datenschutzvereinbarungen und Verpflichtungen vorher schriftlich mit dem externen Dienstleister besprochen und vertraglich vereinbart wurden. Es liegt auch dann in der Verantwortung des externen Dienstleisters seine Mitarbeiter diesbezüglich einzuweisen und schriftlich zu verpflichten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen die das externe Dienstleistungsunternehmen selbst zu vertreten hat, hat Davasto auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als eine Woche, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

(a) der Kunde aus Gründen, die dieser nicht selbst zu vertreten hat, nicht mehr auf die Infrastruktur von Davasto zugreifen und dadurch die in dem Vertrag verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,

(b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in dem Vertrag verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von Davasto liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im Übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn Davasto oder einer der Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt.

3.5 Gewährleistung
Ist der Kunde Unternehmer, leistet Davasto für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Davasto ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Davasto kann eine Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird. Bis zur Fehlerbeseitigung durch Lieferung der neuen Programmversion ist Davasto berechtigt, dem Kunden eine zumutbare, zeitnahe Ausweichlösung bereitzustellen. Der Kunde hat maximal zwei Gewährleistungsversuche wegen desselben Mangels zu dulden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Davasto. Nach Ablauf dieser Rügefrist sind jegliche Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. In diesem Sinne offensichtlich sind solche Mängel, die so offen zu Tage treten, dass sie auch dem nicht sachkundigen Durchschnittskäufer ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne weiteres auffallen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast und für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.

Verbraucher müssen Davasto innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Davasto GmbH. Ansonsten erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, sofern Davasto arglistig gehandelt hat. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Davasto die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist immer ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellt daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Installationsanweisung, ist Davasto lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanweisung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Installationsanweisung der ordnungsgemäßen Installation entgegensteht.

Der Kunde hat Davasto bei der Fehlerbeseitigung im Rahmen des ihm Zumutbaren zu unterstützen.

Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der aufgetretene Schaden in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass die Ware unsachgemäß behandelt oder entgegen der Betriebsanleitung gewartet oder gepflegt worden ist. Das gleiche gilt, wenn sie in einer vom Hersteller oder von Davasto nicht genehmigten Art verändert worden ist.

Die Gewährleistung findet in Lauterbach statt. Der Kunde wird Davasto die Ware ordnungsgemäß verpackt einschließlich der Verbindungskabel anliefern. Ist Davasto aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass ein Fehler vorlag, kann Davasto vom Kunde die Vergütung eines damit verbundenen Aufwandes verlangen. Im Fall der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die Originaldisketten und alle Kopien der Softwareprodukte, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare sowie sonstigen schriftlichen Materials an Davasto zu übergeben. Er ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Übergabe schriftlich zu bestätigen, alles vorhandene Material übergeben zu haben.

3.6 Gewerbliche Schutzrechte

Macht ein Dritter geltend, dass seine Schutzrechte durch gelieferte Softwareprodukte verletzt werden, stellt Davasto den Kunden von berechtigten Schadenersatzansprüchen des Dritten frei. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Davasto nicht auf den Ersatz des sonstigen Schadens, es sei denn, es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor oder ein Schaden wird durch eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt.

3.7 Lizenzbedingungen für Software

Durch den Erwerb eines von Davasto entwickelten Programms wird der Kunde zum Lizenznehmer dieser Software. Dadurch gelten die folgenden Vertragsbedingungen:

(a) Vertragsgegenstand ist das auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm und falls vorhanden die Bedienungsanleitung sowie sonstiges schriftliches Material.

(b) Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

(c) Davasto gewährt dem Kunden das einfache und persönliche Recht (Lizenz), die gelieferte Software auf einem einzelnen Computer zu nutzen. Weitergehende Rechte bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Eine Weitergabe der Software an Dritte, ein Vermieten oder Verleihen oder eine kostenlose Weitergabe ist ausdrücklich untersagt (ausgenommen Demo-/Testversionen).

(d) Es ist ausdrücklich untersagt, die gelieferte Software, gleich welcher Art zu verändern, zu übersetzen, zurück zu entwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren oder als Grundlage eigener Software/eigener Veröffentlichungen zu verwenden.

(e) Die Software und das dazugehörige Schriftmaterial sind urheberrechtlich geschützt. Davasto macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die Davasto entstehen. Eine bekanntwerdende Urheberrechtsverletzung führt unweigerlich zur Anzeige.

(f) Davasto ist berechtigt, Softwarepflege nach eigenem Ermessen zu betreiben. Ein Austausch oder eine Aktualisierung der Software auf Verlangen des Lizenznehmers erfolgt nur gegen Leistung einer von Davasto festgelegten Servicegebühr.

(g) Aus den unter (b) genannten Gründen übernimmt Davasto keinerlei Haftung für die Fehlerfreiheit der Software und eventueller dadurch entstandener Schäden. Insbesondere übernimmt Davasto keine Gewähr, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Lizenznehmers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet. Davasto haftet nicht für mittelbare Schäden oder für Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn. Verantwortung für die richtige Wahl und die Folgen der Anwendung sowie der damit beabsichtigten Resultate trägt allein der Lizenznehmer.

4. Webhosting – Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Webhosting- Dienste sachgerecht zu nutzen. Besonders ist er verpflichtet:

(a) Davasto innerhalb eines Monats über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren.

(b) Davasto unverzüglich über Veränderungen in den Voraussetzungen der Tarifordnung zu unterrichten.

(c) Die Zugriffsmöglichkeiten auf die Webhosting- Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen, der Kunde verpflichtet sich im Besonderen, keine Inhalte zum Abruf anzubieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten, dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden.

(d) keine Spam-Mails zu versenden. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Kunde ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen.

(e) Der Kunde verpflichtet sich, jegliche persönliche Passwörter zu seinen Zugangskennungen sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren sowie es vor Missbrauch und Verlust zu schützen.

(f) Die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an den Webhosting- Diensten von Davasto erforderlich sein sollten.

(g) Anerkannte Grundsätze der Datensicherheit Rechnung zu tragen und zu befolgen.

(h) Davasto erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldungen) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.

(i) Nach Abgabe einer Störungsmeldung, die Davasto durch die Überprüfung seiner Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsbereich des Kunden vorlag.

(j) Die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen Tarifeinordnung oder Vereinbarungen, zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, fristgerecht zu zahlen.

(k) Davasto entstandenen sachlichen und personellen Aufwand und entstandene Auslagen bei vertraglicher Zuwiderhandlung zu erstatten.

4.2 Verstößt der Kunde gegen die in Abs. 1 Lit. (b) und (c) genannten Pflichten, ist Davasto sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Lit. (j) nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

4.3 Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander können im Wege einer Benutzerordnung vereinbart werden. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen nach erfolgloser Abmahnung dazu, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

5. Webhosting – Nutzung durch Dritte

Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Webhosting- Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch Davasto gestattet.

Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.

Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Webhosting- Dienste durch Dritte entstanden sind, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er dies nicht
zu vertreten hat.

6. Webhosting – Geheimhaltung, Datenschutz

6.1 Der Kunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass Davasto seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

6.2 Soweit sich Davasto Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, besteht die Berechtigung, die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.

6.3 Soweit dies in internationalen anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-Services).

6.4 Zur Erstellung von Statistiken werden auf dem Server des Kunden so genannte Log-Files gespeichert. Die Log-Files verbrauchen Speicherplatz und können daher von Davasto in angemessenen, von Davasto festzulegenden Intervallen wieder gelöscht werden. Eine Auswertung der Log-Files erfolgt von Davasto nur mit dem Zweck, dem Kunden zentral aufbereitete und verdichtete Statistiken gemäß Kundeninformation bereitzustellen. Eine darüberhinausgehende Speicherung und Nutzung durch Davasto ist ausgeschlossen.

7. Webhosting – Domainregistrierung, Domainumzug und Vertragsende

7.1. Der Antragsteller erwirbt durch die Registrierung der Domain kein Eigentum an dieser; sie wird ihm lediglich zur Nutzung überlassen. Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, dass die Daten in den Datenbanken der DENIC und den kooperierenden Institutionen des Internets (RIPE NCC, InterNIC o.ä.) in elektronischer und schriftlicher Form veröffentlicht werden. Davasto übernimmt keine Haftung dafür, dass der Domainname frei von Rechten Dritter ist. Der Antragsteller muss sich selbst über die Zulässigkeit der Verwendung des Domainnamens informieren, dies gilt insbesondere in Hinsicht auf das Warenzeichen- und Handelsrecht, was er mit der Bestellung bestätigt.

7.2 Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Davasto die dem Vertragsverhältnis zugeordneten Domainnamen löschen. Sollen Domains bei einem anderen Internetdienstleister weitergeführt werden, so wird Davasto den Wechsel nicht behindern. Umgekehrt ist es auch möglich, bestehende Domains in das Vertragsverhältnis bei Davasto einzubringen. Davasto übernimmt aber keine Gewähr für eine erfolgreiche Ummeldung, wenn die Freigabe des Drittanbieters ausbleibt. Der Kunde wird auch für fehlgeschlagene Versuche leistungspflichtig.

8 Datensicherung, Datenintegrität, Serversicherheit.

8.1 Der Kunde von Davasto ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand aufgespielten Daten durch Überspielung auf einen externen Datenträger verpflichtet. Insbesondere gilt dies im Falle einer Reklamation und einer daraus notwendigen Reparatur durch Davasto. In keinem Fall haftet Davasto für Schäden an aufgezeichneten Daten oder Datenverlust.

8.2 Dem Kunden von Davasto obliegt es, jegliche über das Internet auf dem eigenen Speicherplatz gesammelte Daten auf einem lokalen Datenträger zu sichern und zu verwahren. Über die allgemeine Datensicherung hinaus wird dem Kunden keine spezielle Sicherung seiner auf dem Server gespeicherten Daten garantiert.

8.3 Um schädliche Daten/Programme, die den Regelbetrieb und/oder die Sicherheit des Servers gefährden, im Vorfeld abwehren zu können, betreibt Davasto so genannte Virenscanner. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine (auf dem Server gespeicherten und dort eintreffenden) Daten einer regelmäßigen Prüfung durch die vorgenannten automatischen Dienste unterzogen werden. Über den vorgenannten Zweck hinaus werden die Daten keinerlei weiteren Prüfung oder Verarbeitung unterzogen. Davasto behält sich vor, auf diesem Wege als schädlich eingestufte Daten ohne Ankündigung und/oder Einhaltung einer Frist sofort zu löschen.

8.4 Darüber hinaus behält sich Davasto vor, als Spam erkannte Daten gesondert zu speichern. Der Kunde wird in einem solchen Fall davon in Kenntnis gesetzt.

8.5 Des Weiteren behält sich Davasto vor, Inhalte, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten, grundsätzlich zu sperren oder deren Betrieb im Einzelfall zu unterbinden. Dies gilt insbesondere für Programm-Module (Exe, MSI, CGi, Perl, PHP, etc.), die nicht in der Davasto Programmbibliothek bereitgehalten werden.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragsauslegung

Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Lauterbach Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis. Ein zwischen dem Kunden und Davasto GmbH geschlossener Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ist der Kunde

Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland gilt Lauterbach für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand. Davasto ist jedoch auch berechtigt, an einem anderen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand: 09.11.2022

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